Der mit der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuß (ANG) per Tarifvertrag vereinbarte Mindestlohn für die deutsche Fleischwirtschaft tritt nicht, wie von den Tarifpartnern vereinbart, am kommenden Dienstag (1. Juli) rechtsverbindlich in Kraft. Der Grund dafür ist das aufwendige juristische Verfahren hin zu einem für alle Arbeitgeber der Branche rechtsverbindlichen Mindestlohn.
Einstimmig allgemeinverbindlich
Am Dienstag dieser Woche wurde der Tarifvertrag im Tarifausschuss des Bundesministerium für Arbeit und Soziales einstimmig für allgemeinverbindlich empfohlen - ein nächster wichtiger Meilenstein. Das weitere vorgeschriebene Prozedere macht ein Inkrafttreten der Rechtsverordnung am 1. Juli allerdings unmöglich. Theoretisch könnten Arbeitgeber also vorerst weiterhin unterhalb der ersten Mindestlohnstufe von 7,75 Euro pro Stunde entlohnen. Auch wenn der vollständige "juristische Vollzug" noch etwas auf sich warten läßt - voraussichtlich bis zum 1. August - sieht die NGG die Arbeitgeber aber jetzt in der Pflicht, das hat Claus-Harald Güster, stellvertretender Vorsitzender erklärt:
Arbeitgeber in der Pflicht
"Wir bedauern es zutiefst, dass es durch das komplizierte juristische Prozedere Verzögerungen gibt. Im Januar hatten wir uns mit den Arbeitgebern verständigt, dass die erste Stufe wegen der hohen Dringlichkeit zum frühestmöglichen Termin, also dem 1. Juli, gezahlt wird - ein ambitionierter Zeitplan, das war allen Seiten klar. Auf den 1. Juli haben sich die Arbeitgeber eingestellt und entsprechend geplant. Die Arbeitgeber sind in der Pflicht, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten und nicht den juristischen Vollzug abzuwarten. Die Beschäftigten, vor allem viele Tausende mit Werkverträgen, erwarten, dass ab dem 1. Juli mindestens 7, 75 Euro gezahlt werden."
Gemäß des im Januar 2014 abgeschlossenen Mindestohntarifvertrages gelten für die Beschäftigten in der Fleischwirtschaft folgende Mindestlöhne:
1. Stufe: ab 1.07.2014: 7.75 Euro / pro Stunde
2. Stufe: ab 1.12.2014: 8,00 Euro / pro Stunde
3. Stufe: ab 1.10.2015: 8,60 Euro / pro Stunde
4. Stufe: ab 1.12.2016: 8,75 Euro / pro Stunde