Neues Mutterschutzgesetz passiert den Bundesrat Neue Regeln zum Schutz von Schwangeren

Für werdende Mütter gelten neue Regelungen. Foto: kwarner/fotolia.de

Es ist ein Gesetz, das in die Jahre gekommen war: Die wichtigsten Regelungen des Mutterschutzgesetzes wurden 1952 verabschiedet. Jetzt hat die längst überfällige Novellierung auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz soll größtenteils zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und schützt künftig mehr Frauen: Schülerinnen, Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Personen, die bislang vom Mutterschutz ausgenommen waren. 

Der Arbeitsplatz muss passen

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zudem, der schwangeren Frau einen passenden Arbeitsplatz anzubieten, sofern der bisherige nicht mehr geeignet und auch nicht entsprechend den Vorschriften angepasst werden kann. Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Schwangere ihre Beschäftigung ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres ungeborenen Kindes fortsetzen kann. 

Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren, wie sie in manchen Berufsgruppen gängig waren, soll es nicht mehr geben. Auch der Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche wurde neu eingeführt.

Nachtarbeit: Inakzeptable Regelung

Völlig inakzeptabel sind die Neuregelungen zum Verbot von Nachtarbeit für schwangere Frauen. Die Gewerkschaften hatten sich im Gesetzgebungsverfahren beim Thema Nachtarbeit für eine eindeutige Genehmigungspflicht eingesetzt. Herausgekommen ist die sogenannte „Genehmigungsfiktion“ für die Nachtarbeit von 20 bis 22 Uhr: Die schwangere Frau muss sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber muss bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Beschäftigung stellen. Während der Prüfung kann er die Schwangere entsprechend des Antrages beschäftigen. Lehnt die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen den Antrag ab, gilt er als genehmigt. Dieses Genehmigungsverfahren für die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr durch die Aufsichtsbehörde, bekanntermaßen personell unterbesetzt, ist völlig unzureichend geregelt – und zwar zulasten schwangerer und stillender Frauen und zugunsten der Arbeitgeber.