Die personenbezogenen Daten einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit dürfen vom Arbeitgeber zum Zweck der Überwachung durch Nachweiskontrollen und deren Dokumentation gespeichert und verarbeitet werden. Genesene oder geimpfte Beschäftigte können ihren Status beim Arbeitgeber hinterlegen, es ist ihnen allerdings auch freigestellt, aktuelle Testnachweise anstelle von Impf- oder Genesenennachweisen mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen.
Die Pflicht zur Datenlöschung tritt nach spätestens sechs Monaten ein. Es handelt sich um eine Höchstfrist, so dass die Löschung nach dem allgemeinen Datenschutzrecht bereits früher erfolgen kann, soweit die Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
Eine Befugnis des Arbeitgebers zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nur mit der aktuellen Ausnahmesituation gerechtfertigt. Im Zusammenhang mit den neuen 3G-Bestimmungen wird daher der Datenschutz, insbesondere mit Blick auf Löschkonzepte, eine wesentliche Rolle spielen.
Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Ausreichend ist es für den Arbeitgeber, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist.
Diese Daten dürfen nach den neuen gesetzlichen Vorgaben auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Hierbei gilt der Grundsatz der Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.