300 Euro "Energiepreispauschale": Diese Entlastung gibt es jedoch nicht für alle Personen, sondern nur für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1 bis 5), geben. Dabei wird die Energiepreispauschale als einmaliger Zuschuss zum Entgelt ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt über die jeweiligen Arbeitgeber mittels der Gehaltsabrechnung. Auch an geringfügig Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) wird die Pauschale ausgezahlt.
Die Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
NGG kritisiert, dass Pensionäre und Rentner die Pauschale nicht erhalten, wenn keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmender vorliegen. Doch gerade Rentnerinnen und Rentner haben aufgrund der oftmals geringen Renten einen erheblichen Bedarf an
Wichtig: Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, muss aber versteuert werden. Je nach Steuersatz wird der Netto-Entlastungsbeitrag deshalb geringer als 300 Euro ausfallen.
Wie hoch die entsprechenden Steuerentlastungen ausfallen kann auf der Website des Finanzministeriums ermittelt werden.
Was gilt für Familien?
Pro Kind erhalten Familien einmalig 100 Euro zum Kindergeld. Der Kinderbonus Höhe wird jedem Kind ausgezahlt, das im Jahr 2022 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld hat. Der Kinderfreibetrag wird jedoch nicht erhöht und die 100 Euro Einmalzahlung werden darauf angerechnet. Die Auszahlung erfolgt zum Juli 2022, je nach Kindergeldnummer