Betriebsratswahlen online durchzuführen - mit elektronischer Abstimmung und Stimmauszählung - ist nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg in einem Beschluss vom 7. Juni 2017 ausdrücklich festgestellt. Es hat die entsprechende Betriebsratswahl für nichtig erklärt. Die Durchführung einer Online-Wahl verstoße in grober Weise gegen die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung.
Bedeutung für die Praxis:
Online-Betriebsratswahlen mit - virtueller Stimmabgabe und Auszählung - werden erst dann möglich sein, wenn der Gesetzgeber das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung dazu entsprechend ändert. Dabei müssen dann aber die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an öffentliche Online- bzw. Computer-Wahlen gestellt hat, auch bei Betriebsratswahlen erfüllt werden:
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs 1 und Abs 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
2. Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.“
(BVerfG 03. März 2009 – 2 BvC 3/07)